Erklärung zur Barrierefreiheit

Der Verwaltungsverband Langenau ist bemüht, seinen Internetauftritt im Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes Baden-Württemberg (L-BGG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt vv-langenau.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der nachfolgend aufgeführten Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

Die Webseiten selbst erfüllen nach unserer Prüfung die Anforderungen der EN 301 549 (WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA) vollständig. Die nachfolgend genannten Einschränkungen betreffen ausschließlich bereitgestellte Dokumente, Videos sowie ergänzende Informationsangebote.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

  • PDF-Dokumente, die seit dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, entsprechen derzeit nicht vollständig den Anforderungen an die Barrierefreiheit. Sie werden fortlaufend geprüft und sukzessive durch barrierefreie Versionen ersetzt. Neue PDF-Dokumente werden grundsätzlich barrierefrei veröffentlicht.
  • Informationen in Leichter Sprache sowie in Deutscher Gebärdensprache stehen derzeit noch nicht zur Verfügung. Sie werden ergänzt.
  • Videos, die seit dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden und keine Untertitel oder textbasierte Alternative enthalten. Bei künftig produzierten Videos wird sichergestellt, dass Untertitel sowie eine textbasierte Alternative bereitgestellt werden.

b) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

  • PDF- und andere Office-Dokumente, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden. Dokumente, die für laufende Verfahren erforderlich sind, werden bei Bedarf geprüft und in barrierefreier Form bereitgestellt.
  • Vorab aufgezeichnete zeitbasierte Medien (Videos), die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 04. August 2025 erstellt und zuletzt am 09. Juli 2026 überprüft.

Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2 Ziffer 1 der L-BGG-Durchführungsverordnung (L-BGG-DVO). Die Selbstbewertung umfasst eine manuelle Prüfung der Webseiten nach EN 301 549 / WCAG 2.1 AA, einschließlich vollständiger Tastaturbedienbarkeit, Fokus-Sichtbarkeit, inhaltlicher Prüfung der Alternativtexte, Screenreader-Test sowie Darstellung bei 320 px Viewport-Breite und 200 % Zoom.

Darüber hinaus wird die Barrierefreiheit des Internetauftritts fortlaufend sichergestellt:

  • Die Website wird kontinuierlich automatisiert auf Barrierefreiheitsverstöße überwacht. Regressionen durch neue Inhalte oder technische Änderungen werden dadurch zeitnah erkannt und behoben.
  • Ergänzend werden neu eingestellte redaktionelle Inhalte regelmäßig manuell auf Barrierefreiheit geprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie uns an.

Telefon: 07345 9640-0 oder
E-Mail: info@vv-langenau.de

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Website nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie die unter Ziffer 4 genannte Stelle darüber informieren. Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else‐Josenhans‐Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Website: barrierefreiheit-bw.de

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.