Erklärung zur Barrierefreiheit

Der Verwaltungsverband Langenau ist bemüht seinen Internetauftritt im Einklang mit den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BGG), des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt vv-langenau.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG:
    • PDF-Dokumente, die nach dem Jahr 2018 erstellt wurden, entsprechen derzeit nicht vollständig den Anforderungen an die Barrierefreiheit. Sie werden fortlaufend geprüft und sukzessive durch barrierefreie Versionen ersetzt, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
    • Darüber hinaus fehlen derzeit noch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Leichter Sprache sowie in Deutscher Gebärdensprache. Auch diese werden zeitnah ergänzt.
  • Unverhältnismäßige Belastung:
    • Einige bereits veröffentlichte Videos enthalten keine Untertitel, Audiodeskriptionen oder textbasierte Alternativen. Diese Videos vermitteln keine exklusiven Informationen, die nicht anderweitig zugänglich sind. Ihre Entfernung würde jedoch einen Informationsverlust bedeuten, der derzeit nicht im Interesse der Nutzenden liegt. Daher wird auf eine nachträgliche barrierefreie Aufbereitung verzichtet. Künftig wird bei neu produzierten Videos des Verwaltungsverbands Langenau sichergestellt, dass Untertitel sowie eine textbasierte Alternative bereitgestellt werden.
    • PDF-Dokumente, die vor dem Jahr 2018 veröffentlicht wurden, entsprechen nicht durchgängig den Anforderungen an die Barrierefreiheit. Eine nachträgliche barrierefreie Aufbereitung dieser Dokumente würde eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne von § 10 Absatz 2 BITV darstellen. Dokumente, die für laufende Verfahren erforderlich sind, werden bei Bedarf geprüft und sukzessive in barrierefreier Form bereitgestellt. Neue PDF-Dateien werden grundsätzlich barrierefrei veröffentlicht oder zeitnah durch barrierefreie Versionen ersetzt.

    Aufgrund des hohen Aufwands für die barrierefreie Umgestaltung der Internetseite muss die barrierefreie Anpassung im Rahmen der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen über einen längeren Zeitraum verteilt werden.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 04. August 2025 erstellt.

Die Erklärung wurde auf Basis der BITV / WCAG-Selbstbewertung (bitvtest.de) erstellt.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie uns an.

Telefon: 07345 9640-0 oder
E-Mail: info@vv-langenau.de

5. Schlichtungsverfahren

Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können Sie sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG wenden. Die Schlichtungsstelle BGG hat die Aufgabe, bei Konflikten zum Thema Barrierefreiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes eine außergerichtliche Streitbeilegung zu unterstützen. Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und den Möglichkeiten der Antragstellung erhalten Sie unter:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else‐Josenhans‐Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de
schlichtungsstelle-bgg.de

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L‐BGG wird hingewiesen.