Voraussetzung für eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist eine Dringlichkeit des Transports. Wirtschaftliche pder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.
Ausgenommen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind:
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Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
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Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
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Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
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selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
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kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern
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kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
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Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
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Transport von lebenden Bienen sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
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Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG) herangezogen werden
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Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ausgenommen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist der Transport folgender Güter:
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frische Milch und Milcherzeugnisse
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frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
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frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse
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leicht verderbliches Obst und Gemüse
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Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zurAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte (ABl: L 300 vom 14.11.2009, S. 1 L 348 vom 4.12.2014, S. 31)
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Leerfahrten, die im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen
Gesetzliche Feiertage, an denen das Fahrverbot neben Sonntagen gilt, sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (BW, BY, HE, NW, RP, SL), Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag (BB, HB, HH, MV, SN, ST, SH, TH), Allerheiligen (BW, BY, NW, RP, SL), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.