Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger. Die zuständige Stelle prüft weniger, die Bauherr*in trägt die Verantwortung für die Einhaltung der ungeprüften Vorschriften.

Baurechtsamt
Verwaltungsverband Langenau

Kuftenstraße 19
89129 Langenau

Tel: +49 7345 96 40 – 550
Tel: +49 7345 96 40 – 559
Tel: +49 7345 96 40 – 555
Fax: +49 7345 96 40 – 560
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Im vereinfachten Verfahren prüft die zuständige Stelle weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Voraussetzung für die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist:

  • Wohngebäude
  • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung)
  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z. B. Garagen

Sie können die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren auch beantragen, wenn Sie kein Kenntnisgabeverfahren durchführen können oder wollen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauuungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen. Das vereinfachte Verfahren ist nicht möglich für Sonderbauten wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.

Der Bauantrag und die Bauvorlagen müssen elektronisch an die Baurechtsbehörde übersendet werden. Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich oder elektronisch über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.

Die Baurechtsbehörde überprüft:

  • die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.

Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen. Wenn deren Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder abgelehnt.

Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den „Roten Punkt“, erhalten haben. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

Freigabevermerk:
22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg