Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.
Baurechtsamt
Verwaltungsverband Langenau
Kuftenstraße 19
89129 Langenau
Tel: +49 7345 96 40 – 550
Tel: +49 7345 96 40 – 559
Tel: +49 7345 96 40 – 555
Fax: +49 7345 96 40 – 560
baurechtsamt@vv-langenau.de
Für die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
- Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern oder freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- Gebäudeklasse 2: Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
- Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
- Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen elektronisch einreichen. Sofern Sie für die Antragstellung nicht den bereitgestellten Onlinedienst nutzen, benötigen Sie den Vordruck „Antrag auf Baugenehmigung“ und die sonstigen Bauvorlagen (beides s. Formulare). Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einrichtung weiterer Ausfertigungen verlangen. Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträge die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung. Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte „Rote Punkt“, erteilt wurde.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Formular Baubeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- bei bautechnischer Prüfung: evtl. bauchtechnische Nachweise
- evtl. Formular Angaben zu gewerblichen Anlagen
- evtl. Formular Angaben zu Feuerungsanlagen
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung)
- Digitale Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren
- Antrag auf Baugenehmigung
- Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung
- Baubeschreibung
- Lageplan schriftlicher Teil
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- Angaben zu gewerblichen Anlagen
- Entwässerungsantrag
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Stat. Erhebungsbogen
- Bauleiterbestellung
- Angaben zu gewerblichen Anlagen - Anlage 3(pdf / 182 KB)
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen - Anlage 4a(pdf / 779 KB)
- Technische Angaben über Wärmepumpen - Anlage 4b(pdf / 263 KB)
Entstehende Gebühren entnehmen Sie bitte unserem Gebührenverzeichnis. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen. In der Regel dauert der Vorgang vier Monate, nachdem der Antrag eingegangen ist.
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Entwurfsverfasser)
- § 53 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Nachbarbeteiligung)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Inhalt des Lageplans)
Freigabevermerk:
04.05.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg