Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können? Das muss die zuständige Denkmalschutzbehörde genehmigen. Das gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in deren Umgebung. Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.

Baurechtsamt
Verwaltungsverband Langenau

Kuftenstraße 19
89129 Langenau

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Der Denkmalschutz soll die originale Baustubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen bewahren. Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Kulturdenkmale sind in der Denkmalliste eingetragen. Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Das gilt auch für Kulturdenkmale, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Denkmalschutzgesetzes in einsprechenden Verzeichnissen eingetragen waren. Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Nehmen Sie Einsicht in das Denmalbuch und in die Denkmalliste oder fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.

Kulturdenkmal
Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung, wenn Sie das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen wollen, Ihre Baumaßnahme das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt oder ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.

Kulturdenkmal besonderer Bedeutung
Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung, wenn Sie das Kulturdenkmal wiederherstellen oder instand setzen, in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen.

Bauten in der Umgebung des Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung
Wenn der Bau für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung ist, benötigen Sie eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn Sie Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen (z.B. Solaranlage auf dem Nachbargebäude) oder wenn sich durch Ihr Vorhaben die bisherige Grundstücksnutzung verändert (z.B. Umwandlung einer Parkanlage in Ackerland).

Sie müssen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung schriftlich beantragen. Dies gilt nicht bei Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen. Für diese müssen Sie nur einen Bauantrag bei der zuständigen Stelle einrichen. Die Baurechtsbehörde beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über Bautätigkeit einreichen.

Hinweis: Die Denkmalschutzbehörde wägt alle berührten Belange ab und berücksichtigen auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage zugemutet werden kann. Sie entscheiden aufgrund dieser Punkte in eigenem Ermessen. Wenn die Veränderung das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt oder überwiegende Gründe des Geimenwohls vorliegen, muss eine Genehmigung erteilt werden.

Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Wenden Sie sich frühzeitig an uns. Wir teilen Ihnen dann mit, welche Unterlagen Sie benötigen.

Freigabevermerk:
27.01.2020 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg