Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau
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Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig oder selbstständig als wirtschaftliche Unternehmung oder land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen wie beispielsweise Sprengstoffen, Schwarzpulver oder professionellem Feuerwerk umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen.
Inhaber*innen einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden). Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig. Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter*innen erteilt. Es können mehrere Gesellschafter*innen zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Person, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind:
- persönliche Zuverlässigkeit: Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. Diese ist nicht gegeben, wenn Sie
- vor weniger als zehn Jahren für ein Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder
- Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- Fachkunde: Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt. Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen
- durch eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit, in der Sie die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit, wenn Sie dadurch die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- in begründeten Ausnahmefällen durch Prüfung vor der zuständigen Behörde ohne den Besuch eines Lehrgangs. In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung zuständig.
Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
- persönliche Eignung: Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Die Behörde kann bei begründeten Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
- Mindestalter in der Regel 21 Jahre
- Aufbewahrung Ist mit der beabsichtigten Tätigkeit eine Aufbewahrung verbunden, müssen Sie über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen. Die oben genannten Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung, Fachkunde und Aufbewahrung gelten für Sie als Antragstellerin beziehungsweise als Antragsteller, die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.
Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und Alter gelten für Sie als Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller, die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.
Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und des Mindestalters gelten für Sie als antragstellende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird.
Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen wurde.
- Staatsangehörigkeit und Wohnsitz Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragstellerinnen beziehungsweise Antragssteller mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für: Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und Gesellschaften, die nach der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.
Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:
- Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
- NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
- Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
- Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.
Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausfüllen.
Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für jede der zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere).
Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind hier gleichgestellt.
Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Hinweise: Ihr Unternehmen kann die mit der Erlaubnis gestatten Tätigkeiten ausüben. Die mit den Tätigkeiten betrauten Mitarbeiter*innen benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlichen anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern eine der folgenden Tätigkeiten ausübt wird:
- Ausführung von Sprengarbeiten
- Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung
- Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften
- Abbrennen von Großfeuerwerken
- Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
Die oben genannten Pflicht zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen ist.
Die Pflicht gilt auch nicht für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen ist.
Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen - Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
Sitz in Deutschland: Auszug aus dem Handelsregister bzw. dem Partnerschaftsregister oder Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
Sitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen - wenn die Erlaubnis für Sie als Firmeninhaber*in beantragt wird und Sie eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, auch Nachweis Ihrer Fachkunde
(zum Beispiel Zeugnisse von besuchten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit)
Entstehende Gebühren entnehmen Sie bitte unserem Gebührenverzeichnis. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Sie dürfen die Tätigkeit erst ausüben, wenn Sie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen haben. Sie müssen innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie Ihre Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.
- § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) (Erlaubnis)
- § 8 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) (Versagung der Erlaubnis)
- § 8a Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) (Zuverlässigkeit)
- § 8b Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) (Persönliche Eignung, Begutachtung)
- § 9 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) (Fachkunde)
- § 10 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) (Inhalt der Erlaubnis)
- § 11 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) (Erlöschen der Erlaubnis)
- § 32 Abs. 5 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Pflicht zum Besuch von Wiederholungslehrgängen)
- § 38 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz)
- § 39 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (Verfahren für Bürger der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz)
- Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
Freigabevermerk:
31.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg