Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau
Kuftenstraße 19
89129 Langenau
Baur, Katrin
Tel: +49 7345 96 40 - 632
Fax: +49 7345 96 40 - 640
katrin.baur@vv-langenau.de
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig oder selbstständig als wirtschaftliche Unternehmung oder land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen wie beispielsweise Sprengstoffen, Schwarzpulver oder professionellem Feuerwerk umgehen möchten oder den Verkehr (das heißt Bereitstellung auf dem Markt, Erwerb, Überlassen und das Vermitteln des Erwerbes, Vertriebs und des Überlassens) mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchten.
Inhaber*innen einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden). Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig. Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter*innen erteilt. Es können mehrere Gesellschafter*innen zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer geschellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.
Voraussetzungen für die Erlaubbnis sind:
- persönliche Zuverlässigkeit: Diese ist nicht gegeben, wenn Sie
- vor weniger als zehn Jahren für ein Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
- Fachkunde: Sie können den Nachweis der notwendigen Fachkunde durch erfolgreiche Teilnahme an speziellen Lehrgängen erbringen. Dies müssen staatliche oder staatlich anerkannte sprengstoffrechtliche Lehrgänge sein. Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen
- durch eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit, in der Sie die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachschule oder einer Technikerschule und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit, wenn Sie dadurch die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- in begründeten Ausnahmefällen durch Prüfung vor der zuständigen Behörde ohne den Besuch eines Lehrgangs. In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung zuständig.
Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
- persönliche Eignung: Sie besitzen die erforderliche oder persönliche Eignung nicht, wenn Sie für die Tätigkeit körperlich ungeeignet sind, geschäftsunfähig, alkohol- oder drogenabhängig bzw. psychisch krank sind. Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass es keine in Ihrer Person liegende Gründe gibt, aufgrund derer Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Die Behörde kann bei begründeten Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
- Mindestalter in der Regel 21 Jahre
Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und Alter gelten für Sie als Antragstellerin beziehungsweise Antragsteller, die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.
Die oben genannten Voraussetzungen der Fachkunde, persönlichen Eignung und des Mindestalters gelten für Sie als antragstellende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird.
Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen wurde.
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.
Für Tätigkeiten unter Tage wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg.
Bei Beantragung überprüft die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. der örtlichen Polizeidienststelle oder ver Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden. Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese aber auch befristet werden. Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaber*innen mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde diese Fristen verlängern.
Ihr Unternehmen kann die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben. Die mit den Tätigkeiten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz und sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt wird: Ausführung von Sprengarbeiten, Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen, Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung, Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften, Abbrennen von Großfeuerwerken, Vorführung von Effekten in Theatern oder
vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
Freigabevermerk:
28.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg