Wer ein Gaststättengewerbe betreiben und Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis. Damit soll die Eignung der antragstellenden Person als auch die Sicherheit der Räumlichkeiten und der Speisen und Getränke gewährleistet werden.
Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau
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89129 Langenau
Baur, Katrin
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Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb für jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.
Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereite Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen. Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.
Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschenkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.
Voraussetzung ist, dass keine Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, zum Beispiel weil Sie alkoholabhängig sind oder befürchten lassen, dass Sie unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten werden oder Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden. Ebenfalls darf kein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass Sie die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden. Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein. Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen.
Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderung barrierefrei nutzbar sein. Das gilt für Räume in Gebäuden, die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
Der Gewerbebetrieb darf in Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen. Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen am Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.
Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als Neukonzession, Konzession nach Umbauten oder Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einrichen, z.B. Personalpapiere. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG; PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Die Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen sein.
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers,
bei elektronischer Kommunikation Identifikationsnachweis, z.B. QES, sicherer Identifikationsnachweis - Nachweis der unternehmerischen Rechtsform, z.B. Auszug aus dem Handelsregister, Gesellschaftervertrag,
bei Sitz im Ausland entsprechende Dokumente, die die Rechtsform nachweisen - Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, z.B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
bei Wohnsitz im Ausland entsprechendes Pendant - Nachweis der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen der IHK
oder Bescheinigung der Abschlussprüfung eines Ausbildungsberufs, der die Unterrichtung entbehrlich macht - bei Führung der Gaststätte durch eine Stellvertretung: Antrag Stellvertretungserlaubnis, persönliche Unterlagen der Stellvertretung
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
Die Kosten richten sich nach Umfang, Aufwand und Fläche des Gewerbes. Nähere Angaben entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis, 6.2 Gaststätten.
Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantrage Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
- § 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
- § 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)
- § 1 Gaststättenverordnung (GastVO) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Genehmigungsfiktion)
- § 6a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Freigabevermerk:
07.12.2022 Wirtschafts- & Innenministerium Baden-Württemberg