Der Handwerkerparkausweis soll Handwerksbetrieben, vor allem wenn sie häufig an unterschiedlichen Einsatzorten tätig sind, das Arbeiten erleichtern.

Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau

Kuftenstraße 19
89129 Langenau

Dörflinger, Annett

Tel: +49 7345 96 40 - 631
Fax: +49 7345 96 40 - 640
annett.doerflinger@vv-langenau.de

Göggelmann, Lena

Tel: +49 7345 96 40 - 633
Fax: +49 7345 96 40 - 640
lena.goeggelmann@vv-langenau.de

Es gibt zwei Arten von Handwerkerparkausweisen: Die Jahresgenehmigung ist gültig für unterschiedliche Einsatzorte. Alternativ kann eine Ausstellung für einen begrenzten Zeitraum im Rahmen einer Baumaßnahme beantragt werden.

Voraussetzung ist, dass der Betrieb bei der Handelskammer oder der IHK gemeldet ist und eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe benötigt wird. Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten und müssen sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

Mit dem Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb seine Fahrzeuge werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286 StVO)
  • in Haltverbotszonen (VZ 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt. Das Parken auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis nicht möglich.

Um einen flexiblen Einsatz durch den Betrieb zu ermöglichen, kann der Handwerkerparkausweis für drei Fahrzeuge alternativ ausgestellt werden. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist, d.h. dass ein Ausweis mehrere Fahrzeuge beinhalten kann, dieser aber nicht gleichzeitig von allen Fahrzeugen benutzt werden darf. Während des Parkens ist ein schriftlicher Hinweis auf den Einsatzort, möglichst unter Angabe einer Handynummer, stets gut lesbar hinter der Frontscheibe auszulegen.

Es gelten folgende Einschränkungen und Auflagen:

  • Das Parken ist auf die unbedingt erforderliche Zeit zu beschränken. Ein Parken in der zweiten Reihe oder auf Gehwegen ist nicht gestattet.
  • Rettungszufahrten sowie Zufahrten sind freizuhalten. Eine Restfahrbahnbreite von drei Metern ist zu gewährleisten.
  • Der Verkehr darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Den Anordnungen der Polizei bzw. Gemeindevollzugsdienstes ist Folge zu leisten.
  • Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht bei mit Zeichen 250 StVO beschilderten Straßen und zeitlichen Fahrbeschränkungen, gesperrten Jahr-, Wochen-, Flohmärkten und sonstigen Veranstaltungen.
  • Die Ausnahmegenehmigung ist im Original im Fahrzeug von außen gut lesbar mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Zur Ausnahmegenehmigung ist ein Hinweis auf den Einsatzort sowie eine Rufnummer zur Erreichbarkeit auszulegen.

Der Handwerkerparkausweis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden.

Sie können den Antrag persönlich oder elektronisch stellen, ihn faxen oder mit der Post schicken.

Freigabevermerk:
02.08.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg