Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand was dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

Baurechtsamt
Verwaltungsverband Langenau

Kuftenstraße 19
89129 Langenau

Tel: +49 7345 96 40 – 550
Tel: +49 7345 96 40 – 559
Tel: +49 7345 96 40 – 555
Fax: +49 7345 96 40 – 560
baurechtsamt@vv-langenau.de

Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

Das Kenntnisgabeverfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauuengsplanes entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass ein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie könnnen in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen oder deren Nutzung ändern wollen und es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

Voraussetzungen für das Kenntnisgabeverfahren ist, dass Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist. Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen enthält über

  • die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
  • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
  • die überbaubaren Grundstücksflächen und
  • die örtlichen Verkehrsflächen.

Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.

Es muss sich um eines der folgenden Bauvorhaben handeln:

  • ein Wohngebäude
  • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordung), ausgenommen Gaststätten
  • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
  • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind

  • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z. B. Garagen
  • kein Sonderbau

Nutzen Sie das Formular „Kenntnisgabeverfahren“. Bei einem Abbruch wählen Sie das Formular „Abbruch baulicher Anlagen“. Reichen Sie die weiteren Bauvorlagen in zweifacher Ausführung ein (s. „Benötigte Unterlagen“). Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen:

  • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht
  • Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
  • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanieringsgebietes?
  • Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?

Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauunterlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

Freigabevermerk:
22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg