Möchten Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung nicht nur besitzen, sondern auch in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie einen „Kleinen Waffenschein“. „Führen“ bedeutet nach dem Waffengesetz die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Dies gilt außerhalb Ihrer eigene Wohnung, eigener Geschäftsräume, eigenem befriedeter Besitztum (z.B. eigezäuntes Grundstück) oder eine Schießstätte.
Bei Beantragung prüft die Behörde, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie Auskünfte beim Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein. Außerdem werden Stellungnahmen des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz eingeholt. Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen. Hat die Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:
- Mindestalter 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Zweifels daran zulassen, wie Geschäftsunfähigkeit, Alkoholabhängigkeit oder eine psychische Erkrankung
Der „Kleine Waffenschein“ ist nicht befristet.
Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.