Ihren Familiennamen oder Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Amt oder Stelle
Verwaltungsverband Langenau
Kuftenstraße 19
89129 Langenau
Schäufele, Simone
Tel: +49 7345 96 40 - 630
Fax: +49 7345 96 40 - 640
simone.schaeufele@vv-langenau.de
Ihren Familiennamen oder Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 (Doppelte Staatsbürgerschaft) über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.
Wenn Sie sich nicht Ihrem Geburtsgeschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfingen, können Sie Ihren Vornamen ändern. Diese Namensänderung richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz TSG). Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesinnenminsteriums.
Voraussetzungen sind:
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose*r, heimatlose Ausländer*in oder Kontingentflüchtling
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers oder der Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname anstößig oder lächerlich klingt oder wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht.
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge entstehen.
Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Auch zur Erschwerung der Identifizierung durch Gläubiger oder zur Verhinderung eines Namens vor dem Aussterben ist eine Namensänderung nicht gerechtfertigt.
Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Für die Änderungen des Namens einer ganzen Familie genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde. Die zustände Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
In bestimmten Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es wird daher empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle darüber zu informieren.
Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung. Mit dessen Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn die zuständige Stelle Ihnen den Bescheid über die Namensänderung zusendet.
Ist eine weitere Person beteiligt (zum Beispiel der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird wirksam, wenn die andere beteiligte Person die Änderung akzeptiert oder die Widerspruchsbehörde bzw. die Gerichte sie bestätigen.
Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören die Meldebehörde, das Standesamt, das das Geburtenregister führt, das Standesamt, das das Eheregister (bei Eheleuten) führt, die zuständige Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat (bei Lebenspartnerschaften).
Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
- gültiges Ausweispapier (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z. B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
- beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich die Verwaltungsbehörde, bei denen Sie den damaligen Antrag eingereicht haben und die getroffene Entscheidung angeben.
- Merkblatt für öffentlich-rechtliche Namensänderungen
- Antrag auf Änderung des Familiennamens
- Antrag auf Änderung des Vornamens
- Antrag auf Änderung des Familiennamens und Vornamens
- Gebührenerklärung - Antrag auf Änderung des Familiennamens
- Gebührenerklärung - Antrag auf Änderung des Vornamens
- Gebührenerklärung - Antrag auf Änderung des Familiennamens und Vornamens(pdf / 63 KB)
Freigabevermerk:
04.05.2023 Innenministerium Baden-Württemberg