Der europaweit gültige „blaue Parkausweis“ kann von schwerbehinderten Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen (Merkzeichen Bl) als Nachteilsausgleich beantragt werden.
Besitzen Sie einen „blauen Parkausweis“, haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Plätzen
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen
- Parken ohne Gebühr auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG
Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Hinweis: Wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausstellen, dass die Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer*in von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“).
Sie können den blauen Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos und kostenlos beantragen. Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch. Einen individuellen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn Parkplatzmangel besteht, in zumutbarer Nähe kein Abstellplatz zur Verfügung ist, kein Halteverbot besteht und ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (z.B. für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.