Der deutschlandweit gültige „orangefarbene Parkausweis“ kann von schwerbehinderten Menschen benatragt werden, auf einer der folgenden Fälle zutrifft:
- Merkzeichen G (Gehbehinderung) und Merkzeichen B (Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nötig) und ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule mit Einfluss auf das Gehvermögen, wenn gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane vorliegt
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- Künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- Schwerbehinderung (GdB ab 50), wenn der ärztliche Dienst des Versorgungsamts festgestellt hat, dass sie den genannten Behinderungen gleichzustellen ist.
Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktonsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Besitzen Sie einen „orangefarbenen Parkausweis“, haben Sie folgende Berechtigungen (wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden. Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Achtung: Auf Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol darf nur mit dem „blauen Parkausweis“ geparkt werden.
Weitere Parkerleichterungen gibt es für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen („orangefarbener Parkausweis“).
Sie können den Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung kostenlos schriftlich beantragen.