Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.
Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau
Kuftenstraße 19
89129 Langenau
Tel: +49 7345 96 40 – 632
Fax: +49 7345 96 40 – 640
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Wer ein Reisegewerbe betreibt benötigt in der Regel eine Reisegewerbekarte.
Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung „Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten“.
Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie üblicherweise, wenn Sie gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
- Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegenzunehmen (z.B. Händler*innen auf Märkten, Betreiber*innen von mobilen Imbisswagen) oder
- Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegenzunehmen oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 4 bis 6 Wochen.
Hinweis: Für die Ausübung der erlaubnispflichtigen Berufe des Bewachungsunternehmers, des Versteigerers, des Maklers, Bauträgers und Baubetreuers, des Wohnimmobilienverwalters, des Versicherungsvermittlers, des Versicherungsberaters, des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Immobiliardarlehensvermittlers im Reisegewerbe sind in der Regel weitere Unterlagen vorzulegen, und zwar diejenigen, die für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis vorgeschrieben sind, also beispielsweise Unterrichtungs- oder Sachkundenachweise und Nachweise über eine Berufshaftpflichtversicherung.
Rechtsbehelf:
Wiederspruch und Klage
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis oder Nachweise über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)
- Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
4–6 Wochen
Freigabevermerk:
23.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg