Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.
Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein. Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Versammlung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.
Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:
- Versammlungen in geschlossenen Räumen
- Spontanversammlungen
- die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Eine Anmeldepflicht besteht, wenn
- zwei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerungen zusammenkommen sollen,
- die Versammlung öffentlich ist und
- sie unter freiem Himmel stattfinden soll. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs (das heißt sich fortbewegende Versammlung) von Ort A nach Ort B stattfindet.
Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll. Sie können auch die bei der zuständigen Stelle erhältlichen Anmeldeformulare verwenden. Reichen Sie mit der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen mit ein. Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Stelle in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann auch mit Auflagen verbunden sein.
Für die Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformierungsverbot.