Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau
Kuftenstraße 19
89129 Langenau
Baur, Katrin
Tel: +49 7345 96 40 - 632
Fax: +49 7345 96 40 - 640
katrin.baur@vv-langenau.de
Für den Umgang mit Waffen und Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Einftragung des Erwerbs vorlegen.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschützen zudem bestimme Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:
Einzellader -Langwaffen mit glatten und bzw. oder gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Sie dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben. Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb bei sich führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, eigenen Geschäftsräume, eigenem befriedeten Besitztum (z.B. eigezäuntes Grundstück) oder einer Schießstätte.
Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
- Mindestalter 18 Jahre
- minderjährige Erben müssen die Waffe einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen
- 21 Jahre, wenn Sie Sportschütz*in sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Zweifels daran zulassen, wie Geschäftsunfähigkeit, Alkoholabhängigkeit oder eine psychische Erkrankung
- Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems: Es dürfen nur eingewiesene Personen das Blockiersystem einbauen, die eine Waffenherstellungserlaubnis oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzen. An ihrer Stelle dürfen auch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Einbau vornehmen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der „Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen“ erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.
Bei Beantragung prüft die Behörde, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie Auskünfte beim Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein. Außerdem werden Stellungnahmen des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz eingeholt. Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen. Hat die Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbsschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Freigabevermerk:
22.02.2020 Innenministerium Baden-Württemberg