Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau
Kuftenstraße 19
89129 Langenau
Tel: +49 7345 96 40 – 632
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Sollten Sie eine geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffe behalten wollen, müssen Sie fristgerecht als Erbe die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörende erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.
Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
Sofern Sie nicht über ein für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition erforderliches Bedürfnis (zum Beispiel als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, ist die geerbte Schusswaffe durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und geerbte erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben. Der Einbau des Blockiersystems muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
- die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
- Mindestalter 18 Jahre
- minderjährige Erben müssen die Waffe einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Zweifels daran zulassen, wie Geschäftsunfähigkeit, Alkoholabhängigkeit oder eine psychische Erkrankung
- Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems: Es dürfen nur eingewiesene Personen das Blockiersystem einbauen, die eine Waffenherstellungserlaubnis oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzen. An ihrer Stelle dürfen auch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Einbau vornehmen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der „Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen“ erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.
Sofern Sie noch nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen.
Bei Beantragung prüft die Behörde, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie Auskünfte beim Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein. Außerdem werden Stellungnahmen des Landeskriminalamts, des Bundespolizeipräsidiums, des Zollkriminalamtes und des Landesamts für Verfassungsschutz eingeholt. Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen. Hat die Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Sie können eine Waffenbesitzkarte online beantragen (s. Formulare » Online-Antrag) oder den Antrag herunterladen und persönlich einreichen (s. Formulare » Download).
- Personalausweis oder Reisepass
(bei ausländischen Staatsangehörigen Nationalpass) - Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
- Verzichtserklärung eventueller Miterb*innen
- Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
- Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern kein Bedürfnis für den Umgang mit erlaubnispflichigen Schusswaffen besteht
Entstehende Gebühren entnehmen Sie bitte unserem Gebührenverzeichnis. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Als Erben haben Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen.
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzung für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 20 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)
- § 37 c Waffengesetz (WaffG) - Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
- § 37 g Waffengesetz (WaffG) - Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
- Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Waffen
Freigabevermerk:
16.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg