Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen.
Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau
Kuftenstraße 19
89129 Langenau
Baur, Katrin
Tel: +49 7345 96 40 - 632
Fax: +49 7345 96 40 - 640
katrin.baur@vv-langenau.de
Für den Umgang mit Waffen und Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Einftragung des Erwerbs vorlegen.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschützen zudem bestimme Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:
Einzellader -Langwaffen mit glatten und bzw. oder gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Sie dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben. Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb bei sich führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, eigenen Geschäftsräume, eigenem befriedeten Besitztum (z.B. eigezäuntes Grundstück) oder einer Schießstätte.
Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
- Mindestalter in der Regel 25 Jahre
- für erstmalige Erteilung Mindestalter von 21 Jahren, wenn ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorliegt
- für bestimmte Kleinkaliberwaffen und Flinten im sportlichen Schießen Mindestalter von 18 Jahren
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Zweifels daran zulassen, wie Geschäftsunfähigkeit, Alkoholabhängigkeit oder eine psychische Erkrankung
- Sachkundenachweis (Prüfung beim Regierungspräsidium, Jägerprüfung, Sportschütz*innen durch staatlich anerkannten Sachkundelehrgang)
- Nachweis eines Bedürfnisses (vernünftiger Grund): Jäger*innen, Sportschütz*innen, Waffensammler*innen, gefähredete Personen, Waffen herstellende oder damit handelnde Personen, Unternehmer*innen des Bewachungsgewerbes
Bei Beantragung prüft die Behörde, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie Auskünfte beim Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein. Außerdem werden Stellungnahmen des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz eingeholt. Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen. Hat die Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besetz wird in der Regel unbefristet erteilt. Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (z.B. Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mittteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe. Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Freigabevermerk:
01.09.2020 Innenministerium Baden-Württemberg