Sie wollen gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen? Dann benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis.
Ordnungsamt
Verwaltungsverband Langenau
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Für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sein. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. Sie benötigen die notwendige Fachkunde. Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffen- und beschussrechtlichen Vorschriften, die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
Außerdem müssen Sie das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nachweisen, dass sich aus einem besonderen anzuerkennendem persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändler, ergibt. Sie müssen den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.
Bei Beantragung prüft die Behörde, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein. Außerdem wird eine Stellungnahmen des Landeskriminalamts, des Bundespolizeipräsidiums, des Zollkriminalamtes, des Landesamts für Verfassungsschutz eingeholt. Die Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung durch Stellungnahme des Landeskriminalamts, Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums und Stellungnahme des Zollkriminalamtes ein. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen. Dies gilt auch, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit ein Jahr lang nicht ausüben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgeht.
Der Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, die Überlassung, den Erwerb, die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.
Als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anzeigen. Bei Aufnahme oder Eröffnung müssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigstelle beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.
- Personalausweis oder Reisepass
(bei ausländischen Staatsangehörigen Nationalpass) - Nachweis der Fachkunde
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologiesches Zeugnis
- etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses
(gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung)
Entstehende Gebühren entnehmen Sie bitte unserem Gebührenverzeichnis. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 21 Waffengesetz (WaffG) (gewerbsmäßige Waffenherstellung, Handel mit Waffen)
- § 21a Waffengesetz (WaffG) (Stellvertretungserlaubnis)
- § 22 Waffengesetz (WaffG) (Fachkunde)
- § 37 Waffengesetz (WaffG) (Anzeigepflicht der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler)
- § 15 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) (Fachkunde)
- § 9 Waffenregistergesetz (WaffRG) (Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
Freigabevermerk:
16.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg