Für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sein. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhänigig oder psychisch krank sind. Sie benötigen die notwendige Fachkunde. Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffen- und beschussrechtlichen Vorschriften, die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handeslkammer Region Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
Außerdem müssen Sie das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis nachweisen, dass sich aus einem besonderen anzuerkennendem persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändler, ergibt. Sie müssen den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.
Bei Beantragung prüft die Behörde, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie Auskünfte beim Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ein. Außerdem wird eine Stellungnahmen der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt. Den Nachweis der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen. Dies gilt auch, wenn Sie die genehmigte Tätigkeit ein Jahr lang nicht ausüben.
Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgeht.
Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungsverlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und Fachkunde besitzt.
Als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anzeigen. Bei Aufnahme oder Eröffnung müssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigstelle beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.