Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. „Führen“ bedeutet nach dem Waffengesetz die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Dies gilt außerhalb Ihrer eigene Wohnung, eigener Geschäftsräume, eigenem befriedeter Besitztum (z.B. eigezäuntes Grundstück) oder eine Schießstätte.
Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Außerdem müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Gefährdung: Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums muss geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern.
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung i.H.v. 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden
Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens drei Jahre. Sie können ihn zweimal um höchstens drei Jahre verlängern lassen.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt. Ausnahme: Sie können darüber hinausgehende Notwendigkeit nachweisen.
Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zum Büchsenmacher) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist und sofern der Transport der Waffe zu einem von dem jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Das bedeutet, die Waffe muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden (z.B. in einem mit Zahlen- oder Vorhängeschloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer) und darf nicht geladen sein.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben Ihrem Waffenschein Ihren Personalausweis oder Pass bei sich haben.